Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
K – Logistik und Gefahrgut Management Thomas König, stellt dem Kunden Dienstleistungen ausschließlich beratend zu den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung. Mit Unterzeichnung eines Auftrages an den Auftraggeber erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für den Auftraggeber nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch den Auftraggeber anerkannt worden sind.
2. Gegenstand der Tätigkeit
Gegenstand der Tätigkeit des Auftraggebers, ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Der Gegenstand, der Umfang, und das Entgelt für die von dem Auftraggeber zu erbringenden Leistungen werden durch die Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Kunden festgelegt. Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Leistung auch durch Dritte erbringen und erfüllen zu lassen.
3. Zustandekommen des Vertrages
Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich, per Fax oder E-Mail angenommen wurden. Ein Vertrag bezüglich Leistungen, die einer festen Laufzeit unterliegen, gilt als zu Stande gekommen, wenn dieser von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. Laufzeiten verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Stillschweigen gilt als Zustimmung.
4. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen für einen ungestörten und erfolgreichen Fortgang der Leistungserbringung des Auftragnehmers an dem Ort gewährleistet ist, an dem die Leistung nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Parteien zu erbringen ist. Der Auftraggebers sind alle für die Erfüllung und Ausführung seiner Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für alle Umstände, die erst während der Ausführung der Leistung des Auftraggebers bekannt werden und ein Einfluß auf die Erbringung der Leistung durch den Auftraggeber haben könnten.
5. Vergütung
Der Auftraggeber erhält für die Erbringung der Leistungen eine Vergütung durch den Kunden. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen entsprechend den im Auftrag definierten Leistungen. Bei Leistungen, die einer festen Laufzeit unterliegen, ist die Vergütung für die Dauer der Vertragslaufzeit, längstens für ein Jahr, im Voraus nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber fällig und zahlbar. Für einmalige Leistungen oder Leistungen, die keiner festen Laufzeit unterliegen, ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Alle dem Kunden in Rechnung gestellten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
Leistungshindernisse oder -erschwernisse, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen und von diesem nicht zu vertreten sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeit für den Auftraggeber; von diesem zu vertreten sind, führen zu einer neuerlichen Vereinbarung der Leistungszeiträume zwischen den Parteien.
Die hierdurch entstehenden Verzögerungen bei der Ausführung der Leistung führen nicht zum Verzug des Auftraggebers; der Auftrageber behält vollumfänglich seinen Anspruch auf Vergütung. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden und werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Liegt in dem Leistungshindernis ein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers berechtigt, behält der Auftraggeber auch im Falle der Kündigung den vollen Anspruch auf Vergütung, reduziert um ersparte Aufwendungen. Verursacht höhere Gewalt die zeitweilige oder endgültige Verhinderung des Auftraggebers zur Leistungserbringung, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen den Auftraggeber. Als höhere Gewalt gelten vor allem Streiks, Aussperrungen sowie der Tod oder längere Krankheit eines mit dem Auftrag befassten Mitarbeiters des Auftraggebers oder von ihm beauftragten Dritten. Vereinbarte Ausführungsfristen können einvernehmlich verlängert werden. Bis zum Eintritt der Verhinderung erbrachte Leistungen des Auftraggebers sind entsprechend zu vergüten.
7. Vorschriften und Gesetze
Neben den gesetzten AGBs der K-Logistik & Gefahrgut Management gelten für jegliche erbrachte Leistungen geltenden die aktuellsten Gesetze, Vorschriften und Fassungen von ADR, RID,
IMDG-Code, IATA, sowie die allgemeinen deutschen Spediteursbedingungen des DSLV und des
CMR-Rechts.
8. Verträge durch Dritte
Die Dienstleitung des Auftraggebers beinhaltet nur beratende und Informative Tätigkeiten. Er vermittelt Aufträge zwischen Dritter. Hierbei kommt es ausschließlich zu rechtskräftigen Geschäften zwischen den vermittelten Parteien. Es besteht hierbei jedoch Kundenschutz. Eine Haftung oder eventuelle Kostenübernahmen sind hierbei ausgeschlossen und werden nicht durch den Auftraggeber der K-Logistik & Gefahrgut Management Thomas König übernommen. Bürgschaften gegenüber Dritter sind gänzlich ausgeschlossen.
9. Änderungen
Während der Vertragslaufzeit können beide Vertragspartner jederzeit schriftliche Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsvorschlags seitens des Kunden teilt der Auftraggeber diesem innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den jeweiligen Vertrag hat. Der Kunde hat innerhalb einer weiteren Frist von 10 Werktagen den Auftraggeber seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Solange eine abweichende neue Vereinbarung nicht vorliegt, werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag weiter erbracht.
10. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
Die Auftraggeber erbringt ihre Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens. Die Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an der Leistung zu beseitigen, soweit die Ursache dieser Mängel zur Zeit der Erbringung der Leistung gesetzt worden und vom Auftraggeber zu vertreten ist. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, den Kunden unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Soweit der Kunde dem Auftraggeber Daten und Informationen zur Verfügung stellt, die zur Ausführung der Leistung des Auftraggebers erforderlich sind, werden diese vom Auftraggeber nur auf ihre Plausibilität hin geprüft. Die aus der Untersuchung abzuleitenden Schlußfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
11. Haftung
Für erteilten Rat oder die Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse durch den Kunden übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung nicht, da es sich nur um eine beratende Tätigkeit handelt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen. Die Haftung ist beschränkt auf den Ersatz von unmittelbaren Schäden. Eine Haftung für mittelbare Personen-, Sach- oder Vermögensschäden sowie für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftraggeber schließt für die Schäden, für die ihre oder die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen besteht, eine Haftpflichtversicherung ab. Der Auftraggeber haftet höchstens im Umfang der darin vereinbarten Versicherungssummen. Weitergehende Ansprüche können gegen den Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Soweit der Kunde eigene Mitarbeiter zum Zwecke der Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer einzusetzen hat, weist der Kunde seine Mitarbeiter auf diese Haftungsbeschränkungen hin.
12. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- und auftragsbezogenen Tatsachen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber Personen, derer der Auftraggeber zur Erbringung seiner Leistung bedarf oder in Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
13. Vertragslaufzeit und Kündigung
Einmalige Leistungen oder Leistungen, für die keine feste Laufzeit vereinbart wurde, enden mit Leistungserbringung. Sonstige mit dem Kunden geschlossene Verträge haben grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von 1 Jahr, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit müssen bis spätestens 3 Monaten vor dem vertraglich festgelegten Vertragsende schriftlich gekündigt werden, da sich die Vertragslaufzeit sonst automatisch um ein weiteres Jahr verlängert. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund und akzeptiert der Auftraggeber diese Kündigung oder kündigt der Auftraggeber aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, behält der Auftraggeber den vollen Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Sonstige Vertragsbestimmungen
Abwerbeaktionen jeglicher Art oder Verstoße gegen den Kundenschutz bzw Kundenabwerbeaktionen werden mit einer Konventionalstrafe je nach schwere des Vergehens zwischen 15000 € und 150000€ geahndet.
Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform ist auch durch gleichlautende und von jeweils mindestens einer Partei unterzeichnete Faxkopien oder durch den Austausch von gleich lautenden bzw. aufeinander bezugnehmende E-Mails gewahrt. Die jeweilige Vereinbarung unterliegt deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Sollte eine Bestimmung der jeweiligen Vereinbarung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam, nichtig oder undurchführbar (unwirksame Bestimmung) sein, lässt dies die übrigen vertraglichen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen Vertrages sowie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Fall des Vorliegens einer Vertragslücke. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Vereinbarung ist das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Amtsgericht in Laufen.
Gezeichnet
K-Logistik & Gefahrgut Management
Inhaber Thomas König
83435 Bad Reichenhall